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CHECKLISTE SCHLUSSÜBERPRÜFUNG

Der Bauwerber hat die Fertigstellung des Gebäudes bei der Behörde anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige). Vor der Schlussüberprüfung darf das Gebäude nicht benützt und bewohnt werden.
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Nachstehende Punkte sind vor der Fertigstellungsmeldung seitens des Bauwerbers zu erledigen (einige wichtige Punkte ohne Gewähr auf Vollständigkeit):
Das Bauvorhaben muss bewilligungsgemäß lt. Einreichplan und Baubeschreibung errichtet sein (geringfügige Änderungen möglich).
Überprüfungsbefund über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen (Elektrobefund).
Einmessplan (Bgld.: Lage ab 20m² / Stmk. Lage, Gebäudehöhe, Gesamthöhe) oder Kostenübernahmeerklärung durch den Bauwerber für die Einmessung des Gebäudes (bei Neu- oder Zubauten).
Nachweis Schall Wärmepumpe.
Ausführungsbestätigungen der am Bau beteiligten Firmen.
Die vorgeschriebenen Feuerlöscher sind an geeigneten Stellen zu montieren (falls keine Feuerlöscher vorgeschrieben: mind. 1 Stk. je Wohneinheit).
Ausführungsbestätigung über den Einbau von Brandschutztüren (zB EI230-C) inkl. Attest der Tür (bzw. Typenschild auf Tür vorhanden).
An sämtlichen absturzgefährdeten Stellen sind entsprechende standsichere Geländer mit einer Höhe von 100 cm zu montieren; die Sprossen sind senkrecht mit einem max. Abstand von 12 cm anzuordnen. Horizontale Stäbe mit einem lichten Abstand von mehr als 2 cm sind nicht zulässig (Leitereffekt).
Bei sämtlichen Stiegenanlagen ab 2 Stufen sind entsprechende Geländer bzw. Handläufe zu montieren; die Höhe wird senkrecht ab Stufenvorderkante gemessen.
Sämtliche innenliegende Räume sind mit einer Lüftung (statisch bzw. mechanisch) auszustatten.
Sämtliche Böden- und Wandbeläge in den Aufenthaltsräumen sowie Innentüren im Bereich der
Nassräume sind fertigzustellen.
Bauteile, an welche brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, sind gem. OIB Richtlinie 2, 2.1 bzw. gemäß Genehmigungsbescheid auszuführen. Von den ausführenden Firmen ist eine
Ausführungsbestätigung vorzulegen.
Vertikale Verglasungen entlang begehbarer Flächen und Verglasungen in Türen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m über Standniveau aus Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) herzustellen.
Fensterverglasungen mit einer Parapethöhe von weniger als 85cm sind in ESG auszuführen.
Bei Absturzgefahr ist VSG anzuwenden bzw. eine Absturzsicherung vorzusehen (siehe auch OIB RL4).
Die Glasflächen, die als Geländer bzw. Brüstungselemente dienen, sind aus Verbundsicherheitsglas oder aus Gläsern, die den gleichen Anforderungen entsprechen, herzustellen.
Vollglastüren müssen ausschließlich aus Sicherheitsglas hergestellt sein und sind optisch auffallend zu
gestalten.
Einbaubestätigungen der ausführenden Firmen sind vorzulegen.
Einbau Wasseruhr.
Dichtheitsprüfung Kanalanlage.
Gegebenfalls sind noch diverse Atteste wie statische Atteste, Druckproben von Wasserleitungen,
Druckproben von gasführenden Leitungen etc. vorzulegen (siehe Genehmigungsbescheid).